Elternvertretung
Auszug aus dem
Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten,
anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch
(Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG -)
Vom 18. Dezember 2017
(Quelle: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-KTBetrGTHrahmen)
§ 12
Eltern- und Kindermitwirkung
(1) Die Eltern haben das Recht, einen Elternbeirat zu bilden. Über dieses Recht sind die Eltern durch den Träger der Kindertageseinrichtung zu informieren. Der Elternbeirat vertritt die Interessen der Eltern und ihrer Kinder. Er fördert
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die Zusammenarbeit zwischen dem Träger der Kindertageseinrichtung, den Eltern und den anderen an der Förderung der Kinder Beteiligten sowie
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das Interesse der Eltern für die Arbeit der Kindertageseinrichtung.
(2) Der Träger der Kindertageseinrichtung informiert den Elternbeirat so rechtzeitig und umfassend über wesentliche Entscheidungen in Bezug auf die Kindertageseinrichtung, dass diesem ausreichend Zeit verbleibt, dazu Stellung zu nehmen. Der Elternbeirat ist insbesondere vor Entscheidungen über
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das pädagogische Konzept der Kindertageseinrichtung,
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die räumliche und sächliche Ausstattung,
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die personelle Besetzung mit pädagogischen Fachkräften,
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den Haushaltsplan der Kindertageseinrichtung,
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die Gruppengröße und -zusammensetzung,
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die Hausordnung,
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die Öffnungs- und Schließzeiten,
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die Elternbeiträge sowie
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einen Trägerwechsel
anzuhören.
(3) Entscheidungen, die die Eltern in finanzieller Hinsicht außerhalb der regelmäßigen Elternbeiträge berühren, bedürfen der Zustimmung durch den Elternbeirat. Hierzu zählen insbesondere
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die Planung und Gestaltung von Veranstaltungen für Kinder und Eltern sowie
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die Auswahl der Verpflegung in der Kindertageseinrichtung.
(4) Die Mitglieder des Elternbeirats werden regelmäßig alle zwei Jahre von den Eltern der Kinder einer jeden Gruppe aus ihrer Mitte gewählt. Für jede Gruppe werden je ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied gewählt, welches das Mitglied im Fall der Abwesenheit in vollem Umfang vertritt. Sind in einer Kindertageseinrichtung keine Gruppen gebildet, werden je 20 betreute Kinder jeweils ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied gewählt. Übersteigt die Anzahl der betreuten Kinder, für die nach Satz 3 kein Mitglied gewählt werden kann, zehn Kinder, wird ein weiteres Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied gewählt. Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertretung. Der Elternbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die seine Arbeit regelt. Er informiert die Eltern, den Träger und die Leitung der Kindertageseinrichtung über seine Tätigkeit. Die Amtszeit der Mitglieder des Elternbeirats beträgt in der Regel zwei Jahre. Sie beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses und endet spätestens mit der regelmäßigen Wahl, die nach Ablauf des darauf folgenden Kindergartenjahres stattfindet.
(5) Der Träger der Kindertageseinrichtung lädt die Eltern zur regelmäßigen Wahl der Elternvertretung ein. Die Wahl hat bis zum 30. September nach Ablauf des Kindergartenjahres stattzufinden, das auf die regelmäßige Wahl der Mitglieder des bisherigen Elternbeirats folgt. Sie kann schriftlich und geheim durchgeführt werden. Scheidet ein Mitglied aus dem Elternbeirat aus, weil es nicht mehr zu den Eltern der in der Kindertageseinrichtung betreuten Kinder gehört und steht kein stellvertretendes Mitglied zur Verfügung, hat der Träger zu einer Nachwahl in der betroffenen Gruppe einzuladen. Fällt eine Gruppe mit Ablauf eines Kindergartenjahres weg, erfolgt die erforderliche Nachwahl durch die Eltern der neu formierten Gruppe. Im Fall des Absatzes 4 Satz 3 erfolgt die Nachwahl durch alle Eltern. Die Amtszeit der in einer Nachwahl gewählten Mitglieder endet mit der nächsten regelmäßigen Wahl.
(6) Die Kinder wirken an der Gestaltung ihres Alltags in den Kindertageseinrichtungen mit. Kinder in Tageseinrichtungen haben das Recht, eine in der Einrichtung tätige Person zur Vertrauensperson zu bestimmen. Die Vertrauensperson wirkt im Elternbeirat beratend mit.
(7) Zum Wohl der Kinder und zur Sicherung ihrer Rechte sind für sie in den Kindertageseinrichtungen geeignete Verfahren der Beteiligung und die Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten vorzusehen und zu praktizieren.
§ 13
Elternvertretung auf kommunaler, Kreis- und
Landesebene
(1) Elternbeiräte der Kindertageseinrichtungen können sich jeweils auf der Ebene der Gemeinde, des Landkreises sowie landesweit zu einer Gesamtelternvertretung zusammenschließen. § 12 Abs. 4 Satz 5, 6, 8 und 9 sowie Abs. 5 Satz 4 und 7 gilt entsprechend. Die Gemeinden, der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie das Ministerium unterstützen und fördern die Arbeit der Elternvertretungen.
(2) Die landesweite Gesamtelternvertretung nach Absatz 1 entsendet ein beratendes Mitglied in den Landesjugendhilfeausschuss und benennt dessen Stellvertreter nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 und Satz 2 ThürKJHAG in Verbindung mit § 7 ThürKJHAG.
(3) Die förderfähigen Kosten der Gesamtelternvertretungen tragen auf der Ebene des Landes das Land, auf der Ebene des Landkreises der Landkreis und auf der Ebene der Gemeinde die Gemeinde.